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  90 Tage
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Ort der Verarbeitung

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Breitensport im Freien unter strengen Auflagen wieder möglich – Update Corona 12.5.2020

icon.crdate13.05.2020

Ab 18. Mai schrittweise Lockerungen für die Gastronomie

Ab 18. Mai schrittweise Lockerungen für die Gastronomie

Mit Wirkung seit 11. Mai wurden in Baden-Württemberg unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung des Infektionsgeschehens weitere Lockerungen der wegen der Ausbreitung des Coronavirus gebotenen Einschränkungen in Kraft gesetzt.

In Bezug auf die Kontaktbeschränkungen beim Aufenthalt im öffentlichen Raum gilt jetzt, dass dort nun Personen aus zwei verschiedenen Haushalten zusammenkommen können, ohne den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten zu müssen. Zudem gibt es jetzt bei Treffen außerhalb des öffentlichen Raums auch Ausnahmen für Geschwister.

Der Betrieb von Freiluftsportanlagen zu Trainings- und Übungszwecken ist nun unter Einhaltung umfangreicher Auflagen wieder gestattet. Insofern können alle Sportarten Trainings- und Übungsangebote machen, die an der frischen Luft diese Auflagen umsetzen können. Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten im Bereich solcher Freiluftsportanlagen muss zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern eingehalten werden; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, bleibt weiterhin untersagt.

Trainings- und Übungseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder - unter Beachtung des persönlichen Schutzabstands von mindestens 1,5 Metern - in Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen; bei größeren Trainingsflächen wie etwa Fußballfeldern, Golfplätzen oder Leichtathletikanlagen ist jeweils eine Trainings- und Übungsgruppe von maximal fünf Personen pro Trainingsfläche von 1.000 m² zulässig.

Die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, dabei ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern zu gewährleisten; falls Toilettenanlagen die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.

Die Sportlerinnen und Sportler müssen sich bereits außerhalb der Sportanlage umziehen; Umkleiden und Sanitätsräume, insbesondere Duschräume, bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen.

Die Namen aller Trainings- bzw. Übungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Name der verantwortlichen Person sind in jedem Einzelfall zu dokumentieren.

Von der Teilnahme an dem in diesem Rahmen nun grundsätzlich wieder zulässigen Trainings- und Übungsbetrieb auf Freiluftsportanlagen ausgeschlossen sind Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, und auch Personen, die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

Die städtischen Sportplätze in Östringen, Odenheim, Tiefenbach und Eichelberg sowie die Sportanlage Soliswiesen in Östringen können unter Einhaltung der vom Kultusministerium und Sozialministerium am 10.5.2020 gemeinsam herausgegebenen Corona-Verordnung für Sportstätten und unter strikter Beachtung der vorstehend in diesem Text genannten Regeln ab sofort für Trainings- und Übungszwecke der Sportvereine wieder freigegeben werden.

Die Freigabe ist von den Vorsitzenden der auf den städtischen Sportplätzen regelmäßig trainierenden Vereine vor Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs ihres Vereins auf den kommunalen Freiluftsportanlagen bei der städtischen Liegenschaftsverwaltung (Herr Fellhauer, Tel. 07253 / 207-41), einzuholen.

Bitte beachten: Erlaubt ist auf den städtischen Sportplätzen in der gegenwärtigen Phase der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen lediglich der mit der städtischen Liegenschaftsverwaltung explizit abgesprochene Trainingsbetrieb der Vereine. Jegliche weitergehende Nutzung der städtischen Sportplätze bleibt vorerst weiterhin untersagt.

Zum 18. Mai 2020 wird es nach der Ankündigung der Landesregierung weitere Öffnungen im Bereich Gastronomie und Tourismus geben. Speisegaststätten dürfen ab diesem Zeitpunkt unter umfangreichen Auflagen wieder öffnen. Bis dahin ist weiterhin nur der Außer-Haus-Verkauf möglich.

Zu weiteren Themen- und Funktionsbereichen im Kontext der Corona-Krise wird auf die Berichterstattung Corona-Update vom 5.5.2020 zum Stand der Dinge Bezug genommen.

Abhängig von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens sind kurzfristige Änderungen und Anpassungen der Vorgaben der Corona-Verordnung Baden-Württemberg jederzeit möglich. Die neuesten Informationen zur CoronaVO und zu den tagesaktuell geltenden Vorgaben sowie die jeweils gültige Fassung der CoronaVO finden Sie auf der Internetpräsenz des Landes www.baden-wuerttemberg.de.  

br.

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