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Der Unterricht an den weiterführenden Schulen ist wieder angelaufen - Update Corona 5.5.2020

icon.crdate05.05.2020

Beschränkungen wegen der Corona-Epidemie werden nun in etlichen Bereichen schrittweise zurückgefahren

Beschränkungen wegen der Corona-Epidemie werden schrittweise zurückgefahren

Mit Beschluss vom 2. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Über die mittlerweile 7. Änderung der Corona-Verordnung (CoronaVO) sind nun seit dieser Woche verschiedene zuvor untersagte Verrichtungen und Aktivitäten unter strikter Beachtung von Abstands-, Hygiene- oder sonstigen Schutzbestimmungen eingeschränkt wieder möglich.

So sind unter anderem Gottesdienste und sonstige religiöse Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung  prinzipiell wieder zulässig, sofern von den teilnehmenden Personen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, ein Mindestabstand von 1,50 Metern zueinander eingehalten wird. Außerdem gilt über eine spezielle Verordnung des Kultusministeriums vom 3.5.2020 für dementsprechende Veranstaltungen beispielsweise auch, dass Körperkontakte und die Verwendung von Gegenständen, die von mehreren Personen genutzt werden, so weit wie möglich zu vermeiden sind. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen. Unter Beachtung besonderer Schutzvorkehrungen sind nun zudem bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten unter freiem Himmel unbeschadet weiterer ortspolizeilicher Vorgaben bis zu 50 teilnehmende Personen zulässig.

Durch weitere Öffnungen für den Einzelhandel dürfen jetzt ferner alle Ladengeschäfte unter Auflagen wieder öffnen. Im Interesse der notwendigen Verminderung des Infektionsrisikos ist bei den Ladengeschäften im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten unter anderem der Zutritt zu steuern und sind Warteschlangen oder sonstige Menschenansammlungen zu vermeiden. Zwischen den anwesenden Personen muss ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten werden, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Unter strengen Auflagen dürfen nun zudem Friseurbetriebe und Fußpflegestudios wieder öffnen.

Vorerst weiterhin geschlossen für den Publikumsverkehr bleiben gastronomische Betriebe wie Gaststätten, Cafés und Eisdielen; gestattet bleibt im bisherigen Rahmen deren Außer-Haus-Verkauf. Zusätzliche schrittweise Lockerungen für diesen Sektor sind aktuell Gegenstand der kontinuierlichen Beratungen des Bundes mit den Bundesländern zur weiteren Strategie bei der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus.

Seit dem 4. Mai ist zwischenzeitlich auch der Unterrichtsbetrieb an den weiterführenden Schulen im Stadtgebietwieder angelaufen. Am Leibniz-Gymnasium, an der Thomas-Morus-Realschule sowie an der Carl-Dänzer-Werkrealschule sind vorerst allerdings nur diejenigen Schülerinnen und Schüler im Präsenzunterricht, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen. Einen konkreten Zeitplan zur Wiedereröffnung des Präsenzunterrichts an den Grundschulen in Baden-Württemberg gab es zu Beginn der ersten Mai-Woche noch nicht. Auch Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben vorerst weiterhin für den Regelbetrieb geschlossen.

Seit dem 27. April gibt es an den Schulen und Kindergärten im Stadtgebiet erweiterte Angebote für die sogenannte Notbetreuung von Kindern. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Für die städtische Musik- und Kunstschule enthält die am 5. Mai bekanntgemachte  Verordnung des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Betriebs in den Musikschulen und Jugendkunstschulen wichtige Informationen. Auf dieser Basis kann der Einzelunterricht in den Instrumentalfächern mit Ausnahme von Blasinstrumenten und Gesang ab 11. Mai unter vielfältigen Auflagen wieder anlaufen.  

Ebenfalls unter Beachtung einer Reihe von Abstands- Hygiene- und Schutzbestimmungen ist die Stadtbücherei seit dem 5. Mai mit reduzierten Betriebszeiten wieder für die Nutzer zugänglich. Geöffnet ist die Stadtbücherei bis auf weiteres dienstags, donnerstags und samstags von 10 Uhr bis 13 Uhr sowie außerdem dienstags sowie donnerstags am Nachmittag von 15 Uhr bis 19 Uhr. Alle entliehenen Medien wurden zwischenzeitlich automatisch bis zum 19. Mai verlängert.

Ab dem 6. Mai dürfen unter Beachtung von geeigneten Vorsichtsmaßnahmen auch Museen und Spielplätze wieder geöffnet werden. Informationen zur Öffnung des Heimatmuseums sowie der Gustav-Wolf-Kunstgalerie folgen in Kürze.

Die Nutzung der Spielplätze im Östringer Stadtgebiet wird unter Beachtung der Vorgaben des Landes ab sofort abhängig von der Größe der einzelnen Flächen und deren Ausstattung mit Spielgeräten jeweils für eine bestimmte Anzahl von Personen freigegeben, die dort gleichzeitig anwesend sein dürfen. Dazu sind die Aushänge der Stadtverwaltung an den verschiedenen Spielflächen zu beachten.

Vorerst noch geschlossen bleiben müssen hingegen die beiden städtischen Jugendzentren in Östringen und Odenheim. Die beiden im Wege der Fachkooperation der Stadt mit dem Caritasverband Bruchsal in Östringen tätigen Jugendreferentinnen Julia Neugebauer und Deborah Mantel halten allerdings online sowie über soziale Netzwerke weiterhin den Kontakt und pflegen den Austausch mit den jugendlichen Nutzerinnen und Nutzern ihrer Einrichtungen.

Auch der Betrieb aller öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnlicher Einrichtungen ist weiterhin untersagt.Nach aktuellem Stand der Dinge sind derzeit zeitnahe stufenweise Lockerungen für den Breitensport im Gespräch; hier stehen zunächst Einzelsportarten an der frischen Luft im Blickpunkt, die keine Mannschafts- oder Kontaktsportarten sind.

Unverändert untersagt sind in Baden-Württemberg bis auf weiteres Großveranstaltungen. Nach wie vor gilt diesbezüglich eine bereits im April getroffene Bund-Länder-Absprache, derzufolge solche Events, also Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Schützenfeste, Kirmesveranstaltungen sowie Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Weinfeste mindestens im Zeitraum bis zum 31. August ausgesetzt bleiben müssen, da ansonsten die Gefahr von massenhaften Neuinfektionen droht. In diesem Zusammenhang wurde zuletzt, wie schon bekanntgegeben, entschieden, dass der Östringer St.-Ulrichs-Jahrmarkt dieses Jahr nicht ausgetragen werden kann.

Noch keine mittel- oder gar längerfristige Prognose ist gegenwärtig zur Frage der Wiedereröffnung und bestimmungsgemäßen Nutzung von öffentlichen Bädern möglich. Auch mit der 7. Änderung der CoronaVO wurde insoweit vom Verordnungsgeber keine konkrete Perspektive eröffnet. Die Freibäder der Stadt Östringen müssen vor diesem Hintergrund vorerst mindestens bis Ende Mai geschlossen bleiben.    

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nach gegenwärtigem Stand bis zum 10. Mai 2020 weiterhin nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Menschen vor einer Verbreitung des Coronavirus im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahnhöfen und Bushaltestellen - ebenso wie in Ladengeschäften - eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.

Untersagt sind nach wie vor Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich, sofern in der CoronaVO diesbezüglich keine Ausnahmen zugelassen sind.

Abhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens sind in den vorstehend aufgeführten Bereichen kurzfristige Änderungen und Anpassungen möglich.  

Die neuesten Informationen zur Corona-Verordnung Baden-Württemberg und zu den tagesaktuell geltenden Vorgaben sowie die jeweils gültige Fassung der CoronaVO finden Sie hier br.    

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