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Veränderte Umsatzbesteuerung für kommunale Leistungen gilt in Östringen ab 2023

icon.crdate22.12.2022

Gemeinderat machte keinen Gebrauch von der Option eines weiteren Aufschubs

Gemeinderat machte keinen Gebrauch von der Option eines weiteren Aufschubs

Sehr kurzfristig und auch für Fachkreise völlig überraschend haben der Bundestag am 2. Dezember beziehungsweise der Bundesrat am 16. Dezember mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 die verbindliche Umsetzung des schon 2015 neu gefassten und bereits Anfang 2017 in Kraft getretenen § 2b Umsatzsteuergesetz für juristische Prsonen des öffentlichen Rechts (und damit auch für Städte und Gemeinden) nun erneut aufgeschoben, und zwar um zwei weitere Jahre bis zum 31.12.2024. 

Eine vierjährige Übergangsfrist für juristische Personen war bereits bei der Einführung des neuen Gesetzes festgelegt worden und 2020 hatte der Bundesgesetzgeber unter dem Eindruck der Auswirkungen der Corona-Pandemie nochmals zwei weitere Jahre zugegeben.

Inhaltlich geht es für die Städte und Gemeinden darum, dass künftig eine Reihe weiterer kommunaler Leistungen der Umsatzbesteuerung unterfällt, so unter anderem dann, wenn sie nach den gleichen Grundsätzen wie von anderen Marktteilnehmern bereitgestellt werden. Auch Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, beispielsweise einer Satzung, erbracht werden, jedoch keinem generellen Marktausschluss unterliegen, können künftig der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. 

In Östringen hatte der Gemeinderat bereits in seiner zurückliegenden Sitzung im November mit einer einstimmig b´verabschiedeten Artikelsatzung die örtlichen Statuten nach den bisher bekannten Vorgaben des Gesetzgebers mit Wirkung zum Jahresbeginn 2023 an die veränderten Vorschriften angepasst. In seiner jüngsten Zusammenkunft am 15. Dezember entschied das Stadtprlament nun gleichfalls unisono, von der vom Bund neuerlich eingeräumten Optionsmöglichkeit für einen weiteren zweijährigen Aufschub keinen Gebrauch zu machen.

Wie Stadtkämmerer Dominik Broll zuvor informiert hatte, wurden in den zurückliegenden Monaten alle Geschäftsvorfälle intensiv und mit hohem Arbeitsaufwand auf einen möglichen Wettbewerb zu Dritten geprüft, außerdem Mitarbeiter-Schulungen durchgeführt und die elektronischen Buchhaltungssysteme auf die Änderung vorbereitet, damit die steuerrelevanten Merkmale bei den Buchungen gesetzt werden können. 

Wie Broll in diesem Zusammenhang weiter darlegte, komme es in der Folge der steuerlichen Änderung nur in Ausnahmefällen zu einer Mehrbelastung der Bürger. So bleibe beispielsweise der Verkaufspreis für von der Stadtverwaltung vertriebene Bücher oder Wanderkarten unverändert. Werden hingegen städtische Einrichtungen wie der Bauhof von Privaten in Anspruch genommen und dabei Leistungen erbracht, die auch ein gewerbliches Unternehmen erledigen könnte, fällt nun Umatzsteuer an.

Auch bei der Inanspruchnahme einiger weniger städtischer Einrichtungen, bei denen bisher noch keine Umsatzsteuer angesetzt wurde, so unter anderem die Grillplätze oder die Gustav-Wolf-Kunstgalerie, gibt es nun diesbezüglich eine Veränderung. Die meisten kommunalen Veranstaltungsräume wie beispielsweise die Hallen unterliegen hingegen schon bisher der Umsatzbesteuerung. In etlichen Fällen gelten auch unmittelbar im Umsatzsteuergesetz geregelte Steuerbefreiungstatbestände.

br.