Hauptbereich
Bestimmte städtische Leistungen werden umsatzsteuerpflichtig
Gemeinderat verabschiedete Artikelsatzung zur Anpassung des Ortsrechts
Bei seiner zurückliegenden Sitzung im November beschloss der Östringer Gemeinderat mit einstimmigem Votum eine Artikelsatzung, mit der in eine Reihe von örtlichen Statuten Regelungen zur künftig vorgegebenen Umsatzsteuerung bestimmter Lieferungen und Leistungen eingearbeitet werden.
Bisher unterlagen die Dienstleistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, wie etwa Kommunen, nur in Ausnahmefällen der Pflicht zur Erhebung von Umsatzsteuer. Mit der Einführung einer grundsätzlichen Umsatzbesteuerung für diejenigen Leistungen der öffentlichen Hand, die prinzipiell auch von privaten Unternehmen erbracht werden oder erbracht werden könnten, ändert sich das nun zum 1. Januar 2023. Ursprünglich wurde die Besteuerung bestimmter öffentlicher Leistungen vom Bundesgesetzgeber bereits mit dem Steueränderungsgeswetz 2015 beschlossen, danach hatte es allerdings durch das Corona-Steuerhilfegesetz, das Ende 2022 ausläuft, nochmals einen zeitlichen Aufschub gegeben.
Betroffen von der Pflicht zur Umsatzbesteuerung sind Leistungen der öffentlichen Hand, die privatrechtlicher Natur sind und nach den gleichen Grundsätzen erbracht werden wie von anderen Marktteilnehmern. Auch Leistungen der Städte und Gemeinden, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage wie beispielsweise einer Satzung erbracht werden, jedoch keinem generellen Marktausschluss unterliegen, können künftig der Pflicht zur Umsatzbesteuerung unterfallen.
Wie Bürgermeister Felix Geider bei der Ratsdebatte informierte, hat die Stadtkämmerei mit Blick auf das bevorstehende Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in den zurückliegenden Monaten alle Geschäftsvorfälle der Verwaltung intensiv auf einen möglichen Wettbewerb zu Dritten geprüft und in verschiedenen Bereichen eine Umsatzsteuerpflicht festgestellt. Mit der Aufnahme eines sogenannten „Steuer-Disclaimers“ in den örtlichen Satzungen oder Gebührenverzeichnissen wird nun den Vorgaben des Gesetzgebers Rechnung getragen und eine künftige Umsatzbesteuerung grundsätzlich ermöglicht. Bei der Ausarbeitung der Artikelsatzung konnte die Stadtkämmerei auf ein diesbezügliches Muster des Gemeindetags Baden-Württemnerg zurückgreifen.
Über die in der Sitzung des Gemeinderats vom 22. November beschlossene "Anpassungs-Satzung § 2b UstG", die zum 1. Januar 2023 in Kraft treten soll, werden die kommunale Friedhofssatzung, die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr, die Verwaltungsgebührensatzung, die Satzung der Städtischen Musik- und Kunstschule, die Wochenmarktsatzung, die Parkgebührensatzung und die Benutzungsordnung der Stadtbücherei Östringen so ergänzt, dass künftig die Tarife für steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer zu berechnen sind.
In Anbetracht der zeitaufwendigen Vorarbeiten der Verwaltung zur sach- und fristgerechten Umsetzung der vorgegebenen Rechtsänderung äußerte sich Bürgermeister Geider jetzt „erheblich irritiert“, dass wenige Tage vor der Gemeinderatssitzung Informationen bekannt wurden, denen zufolge das Bundesfinanzministerium nun offenbar plant, den Termin zur zwingenden Erstanwendung von § 2b Umsatzsteuergesetz ein weiteres Mal aufzuschieben, und zwar vom 1. Januar 2023 auf den 1. Januar 2025. Da das Gesetzgebungsverfahren zum letzlich in dieser Frage maßgeblichen Jahressteuergesetz 2022 voraussichtlich aber erst kurz vor Weihnachten abgeschlossen sein wird, fasste der Gemeinderat mit Blick auf das näher rückende Jahresende gleichwohl wie vorgeschlagen Beschluss über die Anpassung diverser kommunaler Satzungen.
br.